Verein der Freunde und Förderer der Stuttgarter Musikschule e.V.
Verein der Freunde und Förderer derStuttgarter Musikschule e.V.

Kontakt

Postanschrift:

Förderverein der Stuttgarter Musikschule
c/o Herr Dr. Wolf Engelbach
Kreuznacher Str. 24 
70372 Stuttgart

Tel.: 0711-55 90 220
Email: mail@foerderverein-musikschule.de

 


Impressum

Herausgeber dieser Internetpräsenz ist der Verein der Freunde und Förderer der Stuttgarter Musikschule, vertreten durch seinen Vorsitzenden Herrn Dr. Wolf Engelbach.

Der Verein ist beim Amtsgericht Stuttgart - Registergericht - eingetragen unter der Geschäfts-nummer VR 6104.

Der Verein ist vom Finanzamt Stuttgart-Körperschaften mit Freistellungsbescheid zuletzt vom 11. Oktober 2023 als gemeinnützig zur "Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung" im Sinne der §§ 51 ff. AO anerkannt.

 


Disclaimer

Mit Urteil vom 12. Mai 1998 hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass man durch die Ausbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seite ggf. mitzuverantworten hat. Dies kann - so das LG - nur dadurch verhindert werden, dass man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert. Auf unseren Seiten sind Links zu anderen Seiten im Internet gelegt. Wir betonen deshalb ausdrücklich, dass wir keinerlei Einfluss auf die Gestaltung und Inhalte der gelinkten Seiten haben und uns deshalb hiermit ausdrücklich von allen Inhalten der gelinkten Seiten distanzieren.

 

 

Satzung


vom 23.04.1997 mit Nachtrag vom 08.12.1997 sowie vom 13.2.2012 und vom 9.2.2015

 

§ 1 Name und Sitz

(I) Der Verein führt den Namen "Verein der Freunde und Förderer der Stuttgarter Musikschule e.V.“ und ist unter dieser Bezeichnung beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen.

(II) Der Sitz des Vereins ist Stuttgart.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der kulturellen, sozialen und bildungspolitischen Arbeit der Stuttgarter Musikschule. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Unterstützung von bedürftigen und von begabten Schülern (z. B. bei Auftritten, Reisen, Kursen, Wettbewerben usw.)
b) Anregungen und Hilfen bei der Konzeption und Realisierung von besonderen pädagogischen Initiativen
c) Bereitstellung von Mitteln zur Anschaffung von besonderen Instrumenten, Noten, Büchern oder anderen auf dem normalen Haushaltsweg nicht zu beschaffenden Lehr und Lernmitteln.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt zur ideellen und materiellen Unterstützung der Aufgaben der Stuttgarter Musikschule ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch ausschließliche Förderung der musikalischen Erziehung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die für den Vereinszweck erforderlichen Mittel werden aus den Mitgliedsbeiträgen sowie aus Spenden, Sammlungen und Stiftungen aufgebracht. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder und auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(I) Mitglieder können natürliche und juristische Personen, Körperschaften, Verbände und ähnliche Vereinigungen werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen und diese unterstützen.

(II) Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche Beitrittserklärung, über deren Annahme der Vorstand durch einfache Mehrheit entscheidet. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann Einspruch erhoben werden. Über diesen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der Anwesenden.

(III) Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der Anwesenden zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

(IV) Die Mitgliedschaft erlischt
a) bei natürlichen Personen durch Tod
b) bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit, bei Verbänden oder ähnlichen Vereinigungen durch deren Auflösung
c) durch Austritt: dieser ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und muss 3 Monate vor Jahresende dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden
d) durch Ausschluss, sofern Mitglieder dem Satzungszweck und den Vereinsinteressen zuwiderhandeln oder das Ansehen des Vereins schädigen. Ein Ausschluss kann auch erfolgen, wenn ein Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen in Verzug ist. Diesen Ausschluss beschließt der Vorstand mit der einfachen Mehrheit der Anwesenden. Gegen diesen Beschluss ist ebenfalls Einspruch zulässig. Über diesen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Die Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag, der zu Beginn des Geschäftsjahres, spätestens bis zum Ende des 1. Quartals, unaufgefordert zu leisten ist. Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

(I) Die Mitgliederversammlung ist das Hauptorgan des Vereins. Sie bestimmt die Richtlinien der Vereinstätigkeit. Ihr obliegt insbesondere
a) die Wahl des Vorstandes
b) die Wahl der Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören
c) die Genehmigung der Jahresrechnung
d) die Entlastung des Vorstandes
e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
f) die Vornahme von Satzungsänderungen
g) die Entscheidung über die Auflösung des Vereins

(II) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Stimmenübertragung durch Vollmacht ist nicht möglich. Anträge zur Satzungsänderung müssen den Mitgliedern im Wortlaut mit der Tagesordnung zugesandt werden.

(III) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(IV) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich mit einer Frist von vierzehn Tagen unter Bekanntgabe von Tag, Ort, Zeit und der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung hat zu erfolgen, sobald es das Vereinsinteresse verlangt, mindestens aber einmal im Jahr. Eine Mitgliederversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder dies beim Vorstand unter Angabe von Gründen beantragen.

§ 9 Vorstand

(I) Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern. Er wählt aus seiner Mitte
a) den Vorsitzenden
b) den zweiten Vorsitzenden
c) den Schatzmeister
d) den Schriftführer
e) ggf. weitere Beisitzer.
Lehrer und Mitarbeiter der Stuttgarter Musikschule dürfen nicht in den Vorstand gewählt werden.

(II) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine ordnungsgemäße Wahl erfolgt ist. Der Vorstand kann jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder abberufen werden.

(III) Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer Wahlperiode aus, so hat der Vorstand das Recht, sich durch Berufung aus den Reihen der Mitglieder zu ergänzen. Das berufene Mitglied amtiert bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

(IV) Der Vorstand ist mit drei Mitgliedern beschlussfähig, darunter der Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende. Der Vorstand entscheidet im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Aus- schlag.

(V) Der Verein wird rechtsverbindlich im Sinne des § 26 BGB vertreten durch den Vorsitzenden und den zweiten Vorsitzenden. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der zweite Vorsitzende nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden den Verein vertreten darf.

§ 10 Musikschulleiter/in

Der/die Leiter/in der Stuttgarter Musikschule soll als beratendes Mitglied zu den Sitzungen des Vorstandes sowie zu der Mitgliederversammlung eingeladen werden.

§ 11 Auflösung des Vereins

(I) Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung. Der Auflösungsantrag muss mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder angenommen werden.

(II) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen zweckgebunden an die Stadt Stuttgart, die es zugunsten der Stuttgarter Musikschule unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Sollte das nicht möglich sein, fällt das verbleibende Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuer- begünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Musik.

§ 12 Inkrafttreten

Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung vom 23. April 1997 einstimmig beschlossen und tritt damit in Kraft. Der Verein wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen.

Hinweis: Der Eintrag in das Vereinsregister erfolgte am 2. April 1998.

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